Version [9010]
Dies ist eine alte Version von EVTZStruktur erstellt von MarcinKrzymuski am 2010-12-09 22:09:25.
Struktur des EVTZ
A. ORGANE
Die EVTZ-VO nennt folgende Organe (Art. 10 EVTZ-VO):
- Versammlung und
- Direktor.
Die Arbeitsweise der Organe, ihre Kompetenzen und die Zusammensetzung bei den kollegialen Organen sind in der Satzung zu bestimmen (Art. 9 abs. 2 lit. a) EVTZ-VO).
1. VERSAMMLUNG
Die Versammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder des EVTZ. Die Zahl der Vertreter ist zwischen den Mitgliedern abzustimmen. Die Kompetenzen der Versammlung sind in der Satzung zu bestimmen.
Die Versammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder des EVTZ. Die Zahl der Vertreter ist zwischen den Mitgliedern abzustimmen. Die Kompetenzen der Versammlung sind in der Satzung zu bestimmen.
2. DIREKTOR
Der Direktor vertritt den EVTZ gerichtlich und außergerichtlich sowie handelt für ihn. Ihm steht daher das Recht, den Verbund selbständig und wirksam zu vertreten. Weitere Kompetenzen des Direktoren sind in der Satzung zu bestimmen. Über das Wahlverfahren auf den Posten des Direktoren sagt die EVTZ-VO nichts, so dass dies die Mitglieder autonom bestimmen dürfen.
Der Direktor vertritt den EVTZ gerichtlich und außergerichtlich sowie handelt für ihn. Ihm steht daher das Recht, den Verbund selbständig und wirksam zu vertreten. Weitere Kompetenzen des Direktoren sind in der Satzung zu bestimmen. Über das Wahlverfahren auf den Posten des Direktoren sagt die EVTZ-VO nichts, so dass dies die Mitglieder autonom bestimmen dürfen.
3. ANDERE ORGANE
Nach Art. 10 Abs. 2 EVTZ-VO können noch weitere Organe berufen und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.
Nach Art. 10 Abs. 2 EVTZ-VO können noch weitere Organe berufen und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.
So z.B. wurde in EVTZ "Eurodistrikt Strasbourg-Ortenau" der Vorstand errichtet. Der Vorstand entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich über alle Angelegenheiten, die nicht dem Rat vorbehalten sind. Der Vorstand kann auch über den Abschluss von Verträgen entscheiden, durch die Verbindlichkeiten für den Verbund über einen bestimmten Wert entstehen.
Darüber hinaus kann z.B. ein Vizedirektor, Generalsekretär usw. bestellt werden.
B. WILLENSBILDUNG
Das Entscheidungsverfahren soll in der Satzung bestimmt werden (Art. 9 Abs. 2 lit. b) EVTZ-VO). Es ist daher zu entscheiden über:
- Einberufung des kollegialen Organs,
- Ort der Sitzungen,
- Beschlussfähigkeit,
- für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit,
- Entscheidung bei Stimmengleichheit,
- Vertretung bei Stimmabgabe,
- Arbeitssprachen (s. Art. 9 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO).
CategoryEVTZ
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.