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Version [8175]

Dies ist eine alte Version von EVTZAufgaben erstellt von MarcinKrzymuski am 2010-09-25 19:11:37.

 

Aufgaben des EVTZ


Im Einzelnen werden die Aufgaben des EVTZ in der Verordnung zweigleisig definiert:
  • während sie in Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO auf durch die Gemeinschaft (ko-)finanzierten Projekte beschränkt werden (d. h. durch Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds),
  • sieht Art. 7 Abs. 3 UA 2-3 der Verordnung vor, dass auch alle anderen Aufgaben der territorialen Zusammenarbeit mit oder ohne europäische Finanzierung durch einen EVTZ übernommen werden können; dies entspricht auch den in Erwägungsgründen 7. und 11. der EVTZ-VO ausdrücklich genannten Motiven der Verordnung.
Im letztgenannten Fall wurde den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit eingeräumt, dass sie Übertragung von Aufgaben ohne europäische Finanzierung begrenzen. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn es sich dabei um Aufgaben des Fonds für regionale Entwicklung gem. Art. 6 der VO Nr. 1080/2006 handelt. Deshalb ist die Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne der o. g. Vorschrift kraft Verordnung zulässig. Dies gilt unter anderem für "Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Verkehrs- und Telekommunikationsdienstleistungen und der Qualität dieser Dienstleistungen, insbesondere auf transnationaler Ebene", so Art. 6 Nr. 2. c) VO 1080/2006. Daraus ist zu schließen, dass Projekte im Verkehrsbereich mit grenzüberschreitendem Charakter in jedem Fall über einen EVTZ realisiert und getragen werden können - völlig unabhängig davon, ob und inwiefern dieses Projekt mit europäischen Geldern finanziert wird.
Insgesamt sind daher vier Tätigkeitfelder möglich:
  1. Programme der territorialen Zusammenarbeit,
  1. Programme der territorialen Zusammenarbeit kofinaziert durch Strukturfonds,
  1. andere Vorhaben im Bereich der territorialen Zusammenarbeit (ko-)finaziert durch EU,
  1. andere Formen territorialen Zusammenarbeit nicht finanziert durch EU.

Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO. Ausgenommen sind daher folgende Bereiche: polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Gesetzgebung und Außenpolitik.

Übertragung der Aufgaben
Die Mitglieder des EVTZ können einstimmig beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen (Art. 7 Abs. 5 EVTZ-VO).
Der Aufgabenkern kann auch auf die Maßnahmen nach Art. 6 EFRE-VO eingeschränkt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 S. 3 EVTZ-VO).

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