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Aufgaben des EVTZ
Im Einzelnen werden die Aufgaben des EVTZ in der Verordnung zweigleisig definiert:
- während sie in Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO auf durch die Gemeinschaft (ko-)finanzierten Projekte beschränkt werden (d. h. durch Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und/oder den Kohäsionsfonds),
- sieht Art. 7 Abs. 3 UA 2-3 der Verordnung vor, dass auch alle anderen Aufgaben der territorialen Zusammenarbeit mit oder ohne europäische Finanzierung durch einen EVTZ übernommen werden können; dies entspricht auch den in Erwägungsgründen 7. und 11. der EVTZ-VO ausdrücklich genannten Motiven der Verordnung.
Insgesamt sind daher vier Tätigkeitfelder möglich:
- Programme der territorialen Zusammenarbeit,
- Programme der territorialen Zusammenarbeit kofinaziert durch Strukturfonds,
- andere Vorhaben im Bereich der territorialen Zusammenarbeit (ko-)finaziert durch EU,
- andere Formen territorialen Zusammenarbeit nicht finanziert durch EU.
Unzulässig ist hingegen die Übertragung von Hoheitsbefugnissen (z. B. Polizei- oder Regelungsaufgaben) auf einen EVTZ, vgl. Erwägungsgrund 13 der EVTZ-VO. Ausgenommen sind daher folgende Bereiche: polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Gesetzgebung und Außenpolitik.
Übertragung der Aufgaben
Die Mitglieder des EVTZ können einstimmig beschließen, einem seiner Mitglieder die Durchführung der Aufgaben des Verbunds zu übertragen (Art. 7 Abs. 5 EVTZ-VO).
Der Aufgabenkern kann auch auf die Maßnahmen nach Art. 6 EFRE-VO eingeschränkt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 S. 3 EVTZ-VO).
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