Ausnahmen vom Beihilfeverbot
i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV
Sofern eine staatliche Maßnahme den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, ist zu prüfen, inwiefern die Ausnahmen vom Beihilfeverbot nicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn entweder ein Fall des Art. 107 II bzw. III AEUV oder wenn die Vorschrift des Art. 106 Abs. 2 AEUV über Daseinsvorsorge anzuwenden ist.
A. Legalausnahmen nach Art. 107 Abs. 2 AEUV
Die praktische Relevanz der exakt umschriebenen Fälle in Art. 107 Abs. 2 AEUV ist vergleichsweise gering.
1. Art. 107 II c) AEUV
Bei der Teilungsklausel (Beseitigung der Nachteile aus Teilung Deutschlands) ist die Kausalität zwischen der Teilung und dem auszugleichenden Nachteil zu beachten. Allerdings ist dabei entgegen der früheren Auffassung der Kommission nicht nur der Zeitraum vor Wiedervereinigung betroffen. Die Vorschrift ist auch auf Förderungsmaßnahmen nach 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR anzuwenden, sofern die übrigen Voraussetzungen (insb. die oben erwähnte Kausalität) erfüllt sind.
B. Ausnahmen im Ermessen der Kommission gem. Art. 107 Abs. 3 AEV
Die Kommission kann in den Fällen des Art. 107 Abs. 3 AEUV Beihilfen der Mitgliedstaaten ausnahmsweise zulassen. Dabei steht der Kommission ein vergleichsweise weiter Ermessensspielraum zu. Diesen hat die Kommission zum Teil in die Gruppenfreistellungsverordnung (VO Nr. 800/2008) einfließen lassen, so dass die in der Verordnung geregelten Fälle nunmehr in jedem Fall zugelassen sind (solange die Verordnung nicht im förmlichen Verfahren geändert wird). In den durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung vorgesehenen Fällen sind die Mitgliedstaaten von der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ebenfalls freigestellt.
Im Übrigen - also in den nicht durch die Gruppenfreistellungsverordnung erfassten Fällen - muss das Notifizierungsverfahren durchgeführt werden, jedoch kann die Kommission in dessen Rahmen eine Beihilfe zulassen.
C. Ausnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge, Art. 106 II AEUV
Gemäß Art. 106 II AEUV sind die Regelungen über Wettbewerb - insbesondere auch die über staatliche Beihilfen - auf Fälle nicht anwendbar, in denen dies der Wahrnehmung der Aufgaben der Daseinsvorsorge im Wege stünde. Die den Wortlaut des Art. 106 II AEUV aufweichende Rechtsprechung des EuGH sowie die Rechtsetzung der Kommission i. S. d. Maßnahmenpaketes aus dem Jahre 2005 (vgl. insb. Entscheidung der Kommission vom 28. 11. 2005, Freistellungsentscheidung) führen dazu, dass die Bestimmung der in dieser Hinsicht geltenden Rechtslage schwierig ist. Sofern die durch den EuGH aufgestellten Kriterien des Art. 106 II AEUV erfüllt sind, ist die Notifizierung einer Beihilfe im Bereich der Daseinsvorsorge nicht erforderlich.
Jedoch auch, wenn die Kriterien des Maßnahmenpaketes der Kommission erfüllt sind, ist die Notifizierung teilweise nicht erforderlich, teilweise kann die Kommission die jeweilige Maßnahme im Notifizierungsverfahren bestätigen.
Vgl. dazu auch folgende Struktur.
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