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Der Eigentumsvorbehalt
A. Allgemeines
Der Eigentumsvorbehalt ist ein Rechtsinstitut, welches einen aufschiebend bedingten Erwerb eines Eigentums an einer beweglichen Sache ermöglicht. Gemäß § 449 I BGB soll das Eigentum erst dann auf den Erwerber übergehen, wenn dieser den vollständigen Kaufpreis gezahlt hat. Zwischen Käufer und Verkäufer besteht also ein Besitzmittlungsverhältnis. Der Käufer wird unmittelbarer Besitzer, während der Verkäufer (zunächst) Eigentümer bleibt. Durch den Eigentumsvorbehalt wird also der Verkäufer insoweit geschützt, als dass er bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der Sache bleibt und sich dadurch seine Kaufpreisforderung absichern kann. Er kann bei Nichterfüllung durch den Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die Sache wieder an sich nehmen. Aber auch der Käufer hat eine gesicherte Rechtsposition durch das sog. Anwartschaftsrecht. Das Anwartschaftsrecht ist das wesensgleiche Minus zum (Voll-) Eigentum. Durch jede Raten- oder Teilzahlung wächst das Anwartschaftsrecht bis der Käufer durch vollständige Zahlung des Kaufpreises letztendlich das Eigentum erlangt. Der Käufer hat insoweit eine geschützte Rechtsposition, als dass es nur noch in der Macht des Erwerbers liegt, ob der das Eigentum erlangt oder nicht. Von seiner Zahlung hängt die Übereignung ab. Der Verkäufer kann eine Übereignung nachträglich nicht mehr verhindern. Der große Vorteil für den Käufer besteht darin, dass er die Sache benutzen kann ohne sofort den Kaufpreis zahlen zu müssen.
B. Entstehung des Eigentumsvorbehalts
Der Eigentumsvorbehalt ist kein besonderes dingliches Recht, sondern eher eine besondere Konstellation der Eigentumsübertragung. Er entsteht in der Regel dadurch, dass er im Kaufvertrag vereinbart wird. In der schematischen Prüfung wäre der Eigentumsvorbehalt unter dem Punkt 1. Dingliche Einigung zu prüfen. Beide Parteien müssen sich darüber einigen, dass das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung übergehen soll. Die Einigung über den Eigentumsübergang wird hier dadruch ergänzt, dass eine aufschiebende Bedingung nach § 158 I BGB aufgenommen wird. Die Wirkung der Einigung (also die Eigentumsübertragung) wird auf einen späteren Zeitpunkt "aufgeschoben" und zwar auf den Zeitpunkt, in welchem die Kaufpreisforderung vollständig bewirkt wird.
Wird erst nach Abschluss des Kaufvertrags, aber vor Übergabe der Sache ein Eigentumsvorbehalt einseitig durch den Verkäufer vereinbart, ist dies noch als konkludente Änderung des Kaufvertrags möglich.
Wird dagegen erst bei Lieferung der Sache der Eigentumsvorbehalt durch den Verkäufer erklärt, spricht man von einem "nachträglich vertragswidrigen" Eigentumsvorbehalt, weil der Verkäufer nach dem Kaufvertrag zur unbedingten Übereignung verpflichtet ist. Eine einseitige Änderung ist daher nicht mehr möglich. Es bedarf dann der Zustimmung des Käufers.
Ist die Sache bereits ohne die aufschiebende Bedingung eines Eigentumsvorbehaltes übereignet worden (also nach der Übergabe), ist strittig, ob ein nachträglicher Eigentumsvorbehalt überhaupt noch möglich ist. Nach h.M. bedarf es dafür zwei Übereignungstagbestände: Zuest muss der Käufer dem Verkäufer die Sache durch ein Besitzkonstitut nach §§ 929 S.1, 930 BGB zurückübereignen (er behält die Sache) und anschließend muss der Verkäufer dem Käufer das Eigentum wieder an der Sache verschaffen, allerdings nach § 929 S.2 BGB nur durch Einigung (da K die Sache ja bereits besitzt) und mit der aufschiebenden Bedingung des Eigenumsvorbehalts.
Im Übrigen kann ein Eigentumsvorbehalt auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
C. Arten des Eigentumsvorbehalts
Einfacher Eigentumsvorbehalt: Der einfache Eigentumsvorbehalt ist die klassische Form des Eigentumsvorbehalts und findet lediglich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer statt gemäß §§ 929, 158 I BGB.
Nachträglicher Eigentumsvorbehalt: Der nachträgliche Eigentumsvorbehalt bezieht sich auf eine Vereinbarung über die bedingte Eigentumsübertragung nachdem die Sache bereits übergeben wurde. Dies wurde gerade besprochen (s. oben).
Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der verlängerte Eigentumsvorbehalt kommt dann zur Anwendung, wenn der Käufer die Sache weiterverarbeiten und/oder weiterveräußern möchte, obwohl er noch kein Eigentum daran erworben hat. Durch Weiterverarbeitung (§ 950 BGB) oder gutgläubigen Erwerb (§ 932 I 1 BGB) würde der ursprüngliche Verkäufer sein Eigentum an der Sache und somit seine Sicherung des Kaufpreisanspruchs verlieren. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt sieht Surrogate vor, welche den Vorbehaltsverkäufer eine anderweitige Sicherheit geben sollen.
Besonderheiten bei Weiterveräußerung: Das Sicherungssurrogat ist hier die Abtretung der Kaufpreisforderung, die der Zwischenhändler gegen den neuen Käufer hat. Die Abtretung erfolgt meist in Wege einer Vorausabtretung. Zur Weiterveräußerung bedarf es einer Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers gemäß § 185 BGB (=Verfügungsbefugnis). Zudem erhält der Zwischenhändler auch eine sog. Einziehungsermächtigung, welche ihm gestattet, den Kaufpreis vom neuen Käufer einzuziehen, da er die Sache in aller Regel ja zu einem höheren Preis als dem Einkaufspreis weiterveräußert und der Vorbehaltsverkäufer somit eine höhere Summe erlangen würde.
Besonderheiten bei Weiterverarbeitung: Verarbeitet der Zwischenhändler die Sache, an der er eigentlich noch kein Eigentum hat, weiter, so erlangt er gemäß § 950 BGB das Eigentum an der neuen Sache, soweit der Wert der Verarbeitung nicht erhelblich unter dem Stoffwert liegt. Um diesen ungewollten Eigentumserwerb zu verhindern oder zu umgehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Nach h.M. ist folgende Lösung am besten geeignet: Der Vorbehaltsverkäufer und der Vorbehaltskäufer bestimmen durch Parteivereinbarung, dass der Vorbehaltsverkäufer als Hersteller i.S.d. § 950 BGB anzusehen ist. Denn Hersteller ist nicht nur derjenige, der die Sache herstellt, sondern auch der, der herstellen lässt. Somit verliert der Verkäufer nicht das Eigentum und seine Forderung ist dadurch gesichert.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Der erweiterte Eigentumsvorbehalt sichert nicht nur die Forderung aus dem Kaufvertrag, sondern gleich alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende oder auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Vorbehaltskäufer und dem Vorbehaltsverkäufer. Er findet insbesondere in Form eines Kontokorrentvorbehaltes Anwendung. Auch hier ist wie bei der Sicherungsübereignung die Gefahr einer Übersicherung, welche mit einer Freigabeverpflichtung ausgeglichen werden kann. Wird die Eigentumsübertragung jedoch auf eine unbegrenzte Zeit hinausgeschoben, ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt unzulässig.
Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in Form eines Konzernvorbehalts ist nach § 499 III BGB unzulässig. Ein Konzernvorbehalt liegt dann vor, wenn der Eigentumsvorbehalt nicht nur die Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sondern auch Forderungen von anderen Gläubigern sichern soll. Ein derartiger Vorbehalt wird in einen einfachen Eigentumsvorbehalt umgedeutet.
D. Übertragung des Anwartschaftsrechts
Die Übertragung des Anwartschaftsrechts erfolgt analog zu §§ 929 ff. BGB, nicht durch eine Abtretung. Auch ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts ist möglich, soweit ein Anwartschaftsrecht auch existiert.
Schema: 1. Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts
2. Übergabe oder Übergabesurrogat
3. Berechtigung des Veräußerers oder gutgläubiger Zweiterwerb nach §§ 932 ff. BGB
4. Bedingungseintritt möglich
E. Schutz des Anwartschaftsrechts
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