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Der Eigentumsvorbehalt
A. Allgemeines
Der Eigentumsvorbehalt ist ein Rechtsinstitut, welches einen aufschiebend bedingten Erwerb eines Eigentums an einer beweglichen Sache ermöglicht. Gemäß § 449 I BGB soll das Eigentum erst dann auf den Erwerber übergehen, wenn dieser den vollständigen Kaufpreis gezahlt hat. Zwischen Käufer und Verkäufer besteht also ein Besitzmittlungsverhältnis. Der Käufer wird unmittelbarer Besitzer, während der Verkäufer (zunächst) Eigentümer bleibt. Durch den Eigentumsvorbehalt wird also der Verkäufer insoweit geschützt, als dass er bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der Sache bleibt und sich dadurch seine Kaufpreisforderung absichern kann. Er kann bei Nichterfüllung durch den Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die Sache wieder an sich nehmen. Aber auch der Käufer hat eine gesicherte Rechtsposition durch das sog. Anwartschaftsrecht. Das Anwartschaftsrecht ist das wesensgleiche Minus zum (Voll-) Eigentum. Durch jede Raten- oder Teilzahlung wächst das Anwartschaftsrecht bis der Käufer durch vollständige Zahlung des Kaufpreises letztendlich das Eigentum erlangt. Der Käufer hat insoweit eine geschützte Rechtsposition, als dass es nur noch in der Macht des Erwerbers liegt, ob der das Eigentum erlangt oder nicht. Von seiner Zahlung hängt die Übereignung ab. Der Verkäufer kann eine Übereignung nachträglich nicht mehr verhindern. Der große Vorteil für den Käufer besteht darin, dass er die Sache benutzen kann ohne sofort den Kaufpreis zahlen zu müssen.
B. Entstehung des Eigentumsvorbehalts
Der Eigentumsvorbehalt ist kein besonderes dingliches Recht, sondern eher eine besondere Konstellation der Eigentumsübertragung. Er entsteht in der Regel dadurch, dass er im Kaufvertrag vereinbart wird. in der schematischen Prüfung wäre er unter dem Punkt /1. Dingliche Einigung/ zu prüfen. Beide Parteien müssen sich darüber einigen, dass das Eigentum mit vollständiger Kaufpreiszahlung übergehen soll. Die Einigung über den Eigentumsübergang wird hier dadruch ergänzt, dass eine aufschiebende Bedingung nach § 158 I BGB aufgenommen wird. Die Wirkung der Einigung (also die Übereignung) wird auf einen späteren Zeitpunkt /"aufgeschoben"/ und zwar auf den Zeitpunkt, in welchem die Kaufpreisforderung vollständig bewirkt wird.
Wird erst nach Abschluss des Kaufvertrags, aber vor Übergabe der Sache ein Eigentumsvorbehalt einseitig durch den Verkäufer vereinbart, ist dies selbst als konkludente Änderung des Kaufvertrags möglich.
Wird dagegen erst bei Lieferung der Sache der Eigentumsvorbehalt durch den Verkäufer erklärt, spricht man von einem "nachträglich vertragswidrigen" Eigentumsvorbehalt, weil der Verkäufer nach dem Kaufvertrag zur unbedingten Übereignung verpflichtet ist. Eine einseitige Änderung ist daher nicht mehr möglich. Es bedarf dann der Zustimmung des Käufers.
Ist die Sache bereits ohne die aufschiebende Bedingung eines Eigentumsvorbehaltes übereignet worden (also nach der Übergabe), ist strittig, ob ein nachträglicher Eigentumsvorbehalt überhaupt noch möglich ist. Nach h.M. bedarf es dafür zwei Übereignungstagbestände: Zuest muss der Käufer dem Verkäufer das Eigentum durch ein Besitzkonstitut nach §§ 929 S.1, 930 BGB zurückübereignen und anschließend muss der Verkäufer dem Käufer das Eigentum wieder an der Sache verschaffen, allerdings nach § 929 S.2 BGB nur durch Einigung (da K die Sache ja bereits besitzt) und mit der aufschiebenden Bedingung des Eigenumsvorbehalts.
Im Übrigen kann ein Eigentumsvorbehalt auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
C. Arten des Eigentumsvorbehalts
- Einfacher Eigentumsvorbehalt
- Nachträglicher Eigentumsvorbehalt
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt
- Erweiterter Eigentumsvorbehalt
D. Übertragung des Anwartschaftsrechts
((1)) Schutz des Anwartschaftsrechts
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