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Der Eigentumsvorbehalt
A. Allgemeines
Der Eigentumsvorbehalt ist ein Rechtsinstitut, welches einen aufschiebend bedingten Erwerb eines Eigentums an einer beweglichen Sache ermöglicht. Gemäß § 449 I BGB soll das Eigentum erst dann auf den Erwerber übergehen, wenn dieser den vollständigen Kaufpreis gezahlt hat. Zwischen Käufer und Verkäufer besteht also ein Besitzmittlungsverhältnis. Der Käufer wird unmittelbarer Besitzer, während der Verkäufer (zunächst) Eigentümer bleibt. Durch den Eigentumsvorbehalt wird also der Verkäufer insoweit geschützt, als dass er bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der Sache bleibt und sich dadurch seine Kaufpreisforderung absichern kann. Er kann bei Nichterfüllung durch den Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und die Sache wieder an sich nehmen. Aber auch der Käufer hat eine gesicherte Rechtsposition durch das sog. Anwartschaftsrecht. Das Anwartschaftsrecht ist das wesensgleiche Minus zum (Voll-) Eigentum. Durch jede Raten- oder Teilzahlung wächst das Anwartschaftsrecht bis der Käufer durch vollständige Zahlung des Kaufpreises letztendlich das Eigentum erlangt. Der Käufer hat insoweit eine geschützte Rechtsposition, als dass es nur noch in der Macht des Erwerbers liegt, ob der das Eigentum erlangt oder nicht. Von seiner Zahlung hängt die Übereignung ab. Der Verkäufer kann eine Übereignung nachträglich nicht mehr verhindern. Der große Vorteil für den Käufer besteht darin, dass er die Sache benutzen kann ohne sofort den Kaufmpreis zahlen zu müssen.
B. Entstehung des Eigentumsvorbehalts
C. Arten des Eigentumsvorbehalts
D. Übertragung des Anwartschaftsrechts
((1)) Schutz des Anwartschaftsrechts
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