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Dies ist eine alte Version von Dritte erstellt von SebastianEuring am 2017-08-08 21:08:02.

 

Zurechnung durch Mitverschulden Dritter

Das Mitverschulden kann nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auch durch ein unterlassen des Hinweises auf einen ungewöhnlich hohen Schaden entstehen. Solange der Schuldner davon keine Kenntnis hatte oder haben hätte müssen.

Nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB in Verbindung mit § 278 BGB, muss der Geschädigte auch für das Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder Personen die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt haften, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Jedoch lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des § 278 findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was sich dieser Satz bezieht. Nach Wortlaut würde sich der Satz auf den § 254 BGB Abs. 2 S. 1 beziehen. Jedoch nach allgemeiner Meinung wird der § 254 Abs. 2 S. 2 als eigener Absatz 3 gelesen der sich sowohl auf Absatz 1 und 2 bezieht.


Beispiel für Mitverschulden Dritter:

Fall 1

Das Kind F fällt von einer ungenügend gesicherten Treppe runter. F verlangt daher vom Hausverwalter L, der bis jetzt immer seine Tätigkeiten ordnungsgemäß erledigt hat und dem Eigentümer S den Ersatz der durch den Unfall entstandenen Behandlungskosten. S und L berufen sich darauf das die Mutter, welche die Wohnung mietet ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Somit liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor. Wie ist die Rechtslage?

Lösung:

F hat nach §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Schutzwirkung für Dritte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hausverwalter L.
Zwischen S dem Eigentümer und L dem Hausverwalter besteht ein Hausverwaltervertrag (§§ 675 Abs. 1, 611 BGB). Dieser beinhaltet eine Schutzwirkung für die Bewohner. Das Kind F ist somit schutzbedürftig. Der Hausverwalter L hat die Pflicht der Instandhaltung des Gebäudes, durch den Hausverwaltungsvertrag mit S, jedoch kommt er dieser Pflicht nicht nach. Zudem liegt ein vermutetes Verschulden nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sowie ein Kausaler Schaden vor. Jedoch muss die Schadensersatzleistung um den Umfang der vernachlässigten Aufsichtspflicht des gesetzlichen Vertreters, hier der Mutter in entsprechender Höhe nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB gemindert werden.

F hat gegen S einen Anspruch auf eine Schadensersatzleistung nach §§535, 536a BGB in Verbindung mit Schutzwirkung Dritter. Da zwischen der Mutter des F und dem Eigentümer besteht ein wirksames Mietverhältnis. In dem Schutzbereich des Mieters sind die Angehörigen des Mieters mit einbezogen. (Schutzwirkung für den F). Ein Mietmangel liegt durch die ungenügend gesicherte Treppe vor. Dadurch hat F gegen S aufgrund einer Garantiehaftung (§ 536a BGB) Anspruch. Jedoch wird hier auch die Schadensersatzleistung aufgrund der Aufsichtspflichtverletzung der Mutter nach §§ 278, 254 Abs. 2 s. 2, 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert.
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