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Version [34252]

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 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/QualipaktLehre/BMBF_Logo_klein.jpg)

Betriebswirtschaftslehre 2 - Investitionsrechnung und Finanzierung - Kapitel 9 - Außenfinanzierung in Form der Beteiligungsfinanzierung


Inhalte von Prof. Dr. Thomas Urban
www.multi-media-marketing.org



9.1 Wesen und Funktion


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2154.gif)


  • eine externe Eigenfinanzierung findet i. d. R. bei der Gründung des Unternehmens statt
  • die Möglichkeiten eines Unternehmens zur Eigenkapitalfinanzierung sind abhängig:
    • ob und in welchem Umfang die bisherigen EK -Geber bereit und in der Lage sind, ihr finanzielles Engagement im Unternehmen zu erweitern
    • ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Aufnahme weiterer EK Geber aus Sicht der bisherigen Eigentümer erwünscht ist
    • ob der rechtliche Rahmen bestimmte Formen der EK -Beschaffung für das jeweilige Unternehmen überhaupt zulässt
    • ob und in welchem Umfang den potentiellen EK -Gebern die Beteiligung vorteilhaft erscheint


  • Beteiligungsfinanzierung erhöht das Eigenkapital und somit die Haftungsbasis des Unternehmens
  • Höhe des Eigenkapitals und die Art der Haftung sind von der Rechtsform des Unternehmens abhängig
  • Funktionen der Beteiligungsfinanzierung:
    • Finanzierungsfunktion
    • Haftungsfunktion
    • Repräsentationsfunktion



9.2 Bedarf an Risikokapital im Lebenszyklus des Unternehmens


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2155.gif)



9.3 Beteiligungsfinanzierung in Abhängigkeit von der Rechtsform


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2156.gif)


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2157.gif)



9.4 Formen der Beteiligungsfinanzierung bei Unternehmen außerhalb des Aktienrechts


Aufnahme neuer Gesellschafter



  • bei der Aufnahme neuer Gesellschafter in ein bestehendes Unternehmen entstehen drei Probleme:
    • 1) Wie ist der „Eintrittspreis“ für den neuen Gesellschafter zu bestimmen?
    • 2) Wie ist der „Eintrittspreis“ aufzuteilen auf den „Kapitalanteil“ des Gesellschafters, nach dem sich ein Gewinnbeteiligungsanspruch richtet und auf den nicht gewinnberechtigten Restbetrag, den man auch mit Aufgeld oder Agio bezeichnet?
    • 3) Welche Regelungen sind in den Gesellschaftervertrag aufzunehmen?


Beispiel:

Ein Einzelunternehmer plant wegen seines fortschreitenden Alters, einen Partner aufzunehmen. Der Geschäftsumfang des Unternehmens soll nicht erweitert werden. Der Einzelunternehmer möchte lediglich seine Arbeitsbelastung halbieren. Die künftigen Nettozahlungen werden 250.000 € für alle künftigen Perioden geschätzt. Der neue Teilhaber soll 50% der Anteile und damit die Hälfte aller künftigen Nettoeinzahlungen erhalten. Wie hoch ist der „Eintrittspreis“?



9.5 Formen der Beteiligungsfinanzierung bei Unternehmen innerhalb des Aktienrechts



  • KGaA, Aktiengesellschaft
  • Kapitalerhöhung erfolgt in Deutschland über Bezugsrechte
  • Beispiel: Berechnung des rechnerischen Werts eines Bezugsrechts sowie die Durchführung einer Kapitalerhöhung (ordentliche Kapitalerhöhung lt. AktG)


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2158.gif)


  • 2.000.000 Aktien à 5 € Nennwert: Grundkapital (gezeichnetes Kapital) derzeit 10 Mio. €

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2159.gif)


  • die Kapitalerhöhung …
  • „Emission von 200.000 Aktien im Nennwert à 5 € zum Preis von € 20 pro Stück (Verhältnis 1:10)“
  • führt zu folgenden Veränderungen
  • Erhöhung des gez. Kapitals: 200.000 à 5 = 1.000.000 €
  • Zahlungsmittelzufluss : 200.000 à 20 = 4.000.000 €
  • Erhöhung der Kapitalrücklage: 200.000 à 15 = 3.000.000

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2160.gif)



Rechnerische Zusammenhänge


Variablendefinition


  • CA - bisheriger Aktienkurs
  • CE - Emissionskurs der jungen Aktien
  • A - Anzahl der alten Aktien
  • N - Anzahl der neuen Aktien
  • B - Wert des Bezugsrechts
  • b - Bezugsverhältnis (notw. Anzahl von Bezugsrechten für eine neue Aktie)


Prämissen


  • neue und alte Akten beinhalten identische Rechte
  • während des Bezugsrechtshandels werden auch alte Aktien CA (ex) gehandelt
  • Anleger erwerben Bezugsrechte mit dem Ziel, junge Aktien zu erwerben


  • folgende zwei alternative Wege führen zu jungen Aktien:
    • K1 = b * B + CE (Kauf junger Aktien über Bezugsrechte)
    • K2 = CA - B (Kauf alter Aktien und Verkauf des Bezugsrechts)
    • K1 = K2 (Law of one Price: Beide Wege müssen gleich teuer sein!)


  • für den Wert des Bezugsrechts gilt somit:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2161.gif)



  • für den Wert des Aktien (Eigen)-Kapitals des Unternehmens gilt:
    • vor der Kapitalerhöhung: A * CA
    • nach der Kapitalerhöhung: A * CA + N * CE


  • der Kurs der Aktien nach Kapitalerhöhung berechnet sich als:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2162.gif)


  • da junge Aktien zu einem niedrigeren Kurs als dem Kurs der bisherigen umlaufenden Aktien emittiert werden, stellt sich die Frage nach der Höhe der Differenz zwischen dem alten und dem neuen Aktienkurs nach der Emission

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2163.gif)


Beispiel:

Kurs der alten Aktie = € 25,50
a) Der Kursverlust wird durch Bezugsrecht ausgeglichen (Verwässerung)!
b) Ein evtl. Dividendennachteil durch Abschlag vom Bezugsrecht (Anpassung des Bezugspreises CE durch d (eigentlicher
Barwert)!


  • ein spezielles Verfahren ist die „Operation blanche“, d. h. der Anleger macht die Kapitalerhöhung ohne Kapitaleinsatz mit


Beispiel:


  • Operation blanche
    • vorher 50 Aktien, davon (bei voller Dividendenberechtigung) Verkauf von CE/B = 20/0,5 = 40 Bezugsrechten
    • Ausnutzung von b = 10 Bezugsrechten zum Kauf einer Aktie ⇒ aus 50 alten Aktien werden 51 (neue) Aktien
    • CAn/B = 25/0,5 = 50
    • Anzahl der Aktien nach „Operation blanche“ ist:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2164.gif)


  • Effekte von Kapitalerhöhungen
    • Verwässerungseffekt
    • Kompensationseffekt
    • Ankündigungseffekt


  • andere Formen der Kapitalerhöhung
    • genehmigtes kapital §§ 202-206 AktG
    • bedingte Kapitalerhöhung §§ 192-201 AktG (Umtauschrechte,Fusion, Belegschaftsaktien)
 nominelle Kapitalerhöhung (keine Finanzierung





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