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Nichtberechtigter mit Einwilligung
die Verfügung wird durch einen an sich nicht Berechtigten mit Einwilligung (vorherigen Zustimmung) des Berechtigten vorgenommen, § 185 I BGB
Ein Nichtberechtigter handelt auch bei der Konstellation des mittelbaren Vertreters des Veräußerers. Der mittelbare Vertreter handelt mit Einwilligung des Veräußerers, so dass das Geschäft gemäß § 185 Abs. 1 BGB auch ohne Berechtigung des Handelnden wirksam ist und auf diese Weise Eigentumsübertragung zur Folge hat.
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