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In diesem Sinne führt Erwägungsgrund 32 aus, dass „Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person“ keine Einwilligung darstellen sollten. Zulässig sind folglich nur noch Gestaltungen, bei denen die betroffene Person von sich aus tätig werden muss, um eine Einwilligung zu erteilen (EuGH NJW 2021, 841 Rn. 36 f. – Orange Romania) [1].


[1] Bergmann/Moerle/Herb, Kommentar zur DSGVO, 63. Ergl. 2022, Art. 7, Rn. 20; Stemmer, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 47. Edition 2023, Art. 7, Rn. 86.
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