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Fortführung nach beachtlicher Unterbrechung
Details im Artikel zur Genehmigungspflicht gem. § 4 EnWG.
Die Fortführung des Netzbetriebes nach dessen Unterbrechung kann auch ein genehmigungspflichtiger Vorgang i.S.d. § 4 EnWG sein, sofern die Unterbrechung beachtlich war. Denn die Genehmigung gem. § 4 EnWG verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht genutzt wurde [Säcker/Paul in: Säcker Berliner Kommentar, § 4 EnWG, Rn. 23]
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