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Effizienzwert

ein ordnungsgemäß ermittelter Wert für die Effizienz gem. §§ 12 ff. ARegV wurde berücksichtigt

In den §§ 12 ff. ARegV ist vorgesehen, dass eines der wesentlichen Elemente der Anreizregulierung die sogenannten Effizienzwerte sind. Dabei sollen alle regulierten Netzbetreiber einen Anreiz erhalten, die höchstmögliche Effizienz zu erreichen. Dieses Regulierungssystem führt dazu, dass der effizienteste Netzbetreiber "den Ton angibt" und in einer langfristigen Perspektive alle sein Effizienzniveau erreichen sollen. Nachstehend wird die Ermittlung des Effizienzwertes erläutert.

A. Nicht beeinflussbare Kosten und Ineffizienz
Das im Detail recht komplexe Verfahren zur Ermittlung des Effizienzwertes für das jeweilige Netzunternehmen trifft im Ergebnis die Aussage darüber, welche Kosten:
  • dauerhaft nicht beeinflussbar sind und deshalb bedingungslos im Netzentgelt zu berücksichtigen sind;
  • vorübergehend nicht beeinflussbar sind, weil sie auch beim effizientesten Netzbetreiber vorkommen;
  • als Ineffizienz bezeichnet werden können und die deshalb schrittweise abzubauen sind.

1. Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten
Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten können grundsätzlich nicht durch den Netzbetreiber reduziert werden. Deshalb können sie keiner Anreizregulierung unterliegen. Sie müssen deshalb (nach Berücksichtigung der eventuellen, ebenso nicht beeinflussbaren Erlösen) in den Netznutzungsentgelten in jedem Fall berücksichtigt werden). Welche Kosten im Einzelnen dauerhaft nicht beeinflussbar sind, regelt § 11 ARegV.

2. Vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten
Eine etwas verwirrende Bezeichnung ("vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten") wird benutzt, um die an sich beeinflussbaren Kosten eines (möglichst) effizienten Netzbetriebes zu beschreiben. Die vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten sind aus Sicht des Gesetzgebers ebenfalls nicht zu beanstanden. Das sind diejenigen Kosten, welche nach der Effizienzanalyse vergleichbarer Netzbetreiber (Vergleich gem. § 12 ARegV) mit dem betroffenen Unternehmen als einwandfrei anzusehen sind, weil auch der effizienteste Netzbetreiber Kosten in dieser Höhe tragen muss. Die genauen Parameter für den Vergleich nach § 12 ARegV nennt § 13 ARegV. Welche Kosten dabei in die Berechnung einfließen, bestimmt § 14 ARegV.

3. Beeinflussbare Kosten (Ineffizienzen)
Die im Vergleich mit anderen Netzbetreibern als vermeidbar identifizierten Kosten werden als sog. Ineffizienz bezeichnet. Unter bestimmten, in § 15 ARegV genannten Fällen können dabei besondere Umstände des Netzbetreibers zusätzlich berücksichtigt werden, so dass der als "ineffizient" identifizierte Bereich noch reduziert werden kann. Im Übrigen sind die Ineffizienzen abzubauen.
Die ermittelten Ineffizienzen sind das wichtigste Ergebnis der Effizienzanalyse und fließen in die Berechnung der Erlösobergrenze entsprechend ein.

B. Berücksichtigung der Effizienzvorgabe
Gem. § 16 ARegV wird der Effizienzwert in der Weise bei der Berechnung der Erlösobergrenzen berücksichtigt, dass die als ineffizient (und damit an sich überflüssig) identifizierten Kosten schrittweise abzubauen sind. Die Regulierungsbehörde legt deshalb einen Pfad fest, auf dem der Netzbetreiber die (angestrebte) Effizienz zu erreichen hat, so dass er am Ende lediglich Erlöse aufweist, welche im Verhältnis auch der effizienteste Netzbetreiber erzielt hätte. Der Zeitraum, in dem die Ineffizienzen abzubauen sind, beträgt bei Strom 10, bei Gas 9 Jahre.

C. Vereinfachtes Verfahren
Das komplexe, oben geschilderte Verfahren muss in manchen Fällen nicht angewendet werden. Nach Maßgabe des § 24 ARegV können kleinere Netzbetreiber (15.000 Kunden bei Gasnetz, 30.000 bei Strom) eine vereinfachte Effizienzvorgabe beantragen, die dann für die betroffene Regulierungsperiode maßgeblich ist.


CategoryEnergierecht
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