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Beginn der Versorgungstätigkeit - Netzfunktion wird aufgenommen
Details im Artikel zur Genehmigungspflicht gem. § 4 EnWG.
Einer Genehmigung gem. § 4 EnWG bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit. Die Genehmigung ist demnach für den Zeitpunkt erforderlich, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man Netzschaltung zum Zwecke des Energietransports (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt).
Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes und der Netzanlagen oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, § 4, Rn. 19 ].
Dabei kann die Errichtung von Netzanlagen allerdings gem. § 43 EnWG anderen Restriktionen unterliegen.
Auch die bloße (einfache) Erweiterung des bestehenden Netzes (sofern dies nicht derart wesentlich ist, dass die Genehmigungskriterien erneut zu prüfen wären) stellt keinen genehmigungspflichtigen Vorgang dar.
CategoryEnergierecht
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