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Version [37602]

Dies ist eine alte Version von Baumelement5549 erstellt von WojciechLisiewicz am 2014-04-07 17:48:14.

 

Netzfunktion wird aufgenommen


Einer Genehmigung gem. § 4 EnWG bedarf es in jedem Fall für den tatsächlichen Beginn der Versorgungstätigkeit. Die Genehmigung ist demnach für den Zeitpunkt erforderlich, ab dem die Netzfunktion aufgenommen wird. Darunter versteht man die erstmalige Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt). Vorbereitende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Errichtung des Leitungsnetzes oder der Abschluss von Durchleitungsverträgen, führen noch nicht zu einer Genehmigungspflicht [ Säcker/Paul, in: Säcker, Berliner Kommentar, § 4, Rn. 19 ].
Die Netzfunktion wird aufgenommen, wenn die Aufnahme der netzspezifischen Transportfunktion erstmalig erfolgt ist (Netz wird unter Spannung bzw. unter Druck gesetzt).

Nicht darunter fallen:
  • die Errichtung von Netzanlagen (die aber gem. § 43 EnWG anderen Restriktionen unterliegen können)
  • bloße (einfache) Erweiterungen des bestehenden Netzes (sofern dies nicht derart wesentlich ist, dass die Genehmigungskriterien erneut zu prüfen wären).


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