Version [3653]
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als Befugnis zur Gebührenerhebung
Entgeltlichkeit in Form der Befugnis zur Gebührenerhebung, die dem Auftragnehmer eingeräumt wird, so dass der Auftragnehmer selbst das Entgelt von privaten Dritten eintreiben kann
(noch keine Beschreibung vorhanden)
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