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ich war hier: EWIV
Abkürzung: EWIV

EWIV: Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung

Weitere Informationen zur EWIV:

A. Rechtsgrundlagen
Die Regelungssystematik der EWIV stützt sich - wie dies praktisch bei allen europäischen, supranationalen Rechtsformen der Fall ist - auf eine Reihe unterschiedlicher Rechtsgrundlagen:

1. Regelung in der EWIV-Verordnung
Primär ist die europäische Regelung maßgeblich - die VO 2137/85 EWG (nachstehend EWIV-VO genannt). Sie wirkt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und bedarf keiner Umsetzung (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV). Dennoch sieht die EWIV-VO einige Bereiche vor, in denen die Mitgliedstaaten Details der EWIV regeln dürfen und müssen. Deshalb haben die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die EWIV entsprechende Ausführungsvorschriften erlassen.

2. Nationale Regelungen
Sofern die europäische Verordnung keine Antwort auf bestimmte Fragen hinsichtlich der EWIV enthält, ist subsidiär das nationale Recht anzuwenden. Dies sind:
    • zum einen die Ausführungsvorschriften zur EWIV;
    • zum anderen die nationalen Regeln über vergleichbare Rechtsformen - wenn weder die Verordnung noch die nationalen Ausführungsvorschriften eine Lösung vorgesehen haben;

In Deutschland wurde das EWIV-Ausführungsgesetz, in Polen das Gesetz über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung sowie Europäische Gesellschaft vom 4. März 2005 (UEZISpółkEurop) erlassen (vgl. dort insb. Artt. 7-14).
Als Regelungen über vergleichbare Rechtsformen gelten in Deutschland für die EWIV ergänzend Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft (oHG). Dies gibt den Mitgliedern eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der inneren Verfassung und Funktionsweise der EWIV - es gilt in der Regel die Vertragsfreiheit. Nach dem polnischen Ausführungsgesetz ist es ähnlich - gem. Art. 7 UEZISpółkEurop gelten für die in Polen gegründete EWIV Vorschriften über die (polnische) offene Handelsgesellschaft (spółka jawna, Art. 22 KSH und ff.).

3. Kollisionsrecht
Wenn nationales Recht anzuwenden ist, stellt sich die kollisionsrechtliche Frage nach dem Statut der jeweiligen Vereinigung, d. h. die Frage, welches nationales Recht (neben Vorschriften der Verordnung) anwendbar ist. Diesbezüglich sieht Art. 2 der EWIV-VO vor, dass darüber der Sitz der EWIV entscheidet (sog. Sitztheorie).


B. Rechtlicher Charakter
Die oben erwähnte, subsidiäre Anwendung nationalen Rechts hat sowohl in Polen wie auch in Deutschland zur Folge, dass die EWIV als eine Art oHG zu betrachten ist. Die Mitglieder vereinigen sich in ihr weitgehend nach den Regeln einer Personengesellschaft.

1. Juristische Person?
Die Frage, ob die EWIV eine juristische Person ist oder nicht, entscheidet die EWIV-VO selbst nicht. Gem. Art. 1 Abs. 3 überlässt sie die Entscheidung den Mitgliedstaaten. Weder in Deutschland noch in Polen wurde die EWIV als juristische Person vorgesehen. Die Rechtspersönlichkeit ist allerdings insofern zweitrangig, als die EWIV in jedem Fall Träger von Rechten und Pflichten sein kann, also die wichtigsten Merkmale einer juristischen Person aufweist - vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung. Diesen Status erlangt die EWIV erst mit der Registereintragung gem. Art. 6 EWIV-VO, mit der sie erst als existente EWIV angesehen wird, Art. 1 Abs. 2.
Auf eine (deutsche) EWIV sie die Vorschriften des HGB über Kaufleute anzuwenden (deutsche EWIV (§§ 105, 161 II; §§ 13 III GmbHG, 3 I, 278 III AktG, Art 9 I c ii SEVO iVm §§ 3 SEEG, 3 AktG, § 1 Halbs 2 EWIVAG, Einl 8 vor § 105; aber § 3 II EWIVAG s Anh § 160 Rn 6)) - Zitat aus Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 2012 § 6 Rn. 1.

2. Zulässiges Ziel der EWIV
Eine wesentliche Besonderheit der EWIV ist im 5. Erwägungsgrund der Verordnung deutlich gemacht: es ist keine Handelsgesellschaft im gewohnten Sinne, sondern lediglich ein Hilfsgebilde, in dessen Rahmen Kooperation zur Erreichung gemeinsamer Ziele stattfinden soll. Sie soll den Mitgliedern helfen, ihre (z. B. kommerziellen aber nicht nur) Ziele zu erreichen. In normativer Hinsicht sieht deshalb Art. 3 der EWIV-VO vor, dass die EWIV:
    • keine Gewinnerzielungsabsicht haben,
    • keine Anteile an Gesellschaften halten,
    • oder das Unternehmen bzw. Geschäft der Mitglieder übernehmen
darf. Ein zufällig erzielter Gewinn ist nicht schädlich und ausdrücklich zulässig - vgl. Art. 21 der EWIV-VO.

Die grundlegenden Informationen zur EWIV lassen sich - zumindest hinsichtlich der in Deutschland herrschenden Rechtslage - wie folgt bildlich zusammenfassen:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EWIV/EWIV_Grundlagen.png)

C. Gründung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der EWIV
Bei der Gründung einer EWIV sind - neben dem bereits oben genannten, zwingend vorausgesetzten Zweck der EWIV - folgende Regeln zu beachten:
  • es ist der Abschluss eines Vertrages erforderlich, Art. 1 S. 2 EWIV-VO,
  • anschließend ist die Vereinigung ins Register einzutragen; in Polen ist die EWIV ins Unternehmensregister des Landesgerichtsregisters einzutragen (Art. 2 Nr. 3 UEZISpółkEurop); in Deutschland erfolgt die Eintragung ins Handelsregister nach § 2 Abs. 1 EWIV-AusfG;
  • in den Gründungsvertrag sind die Pflichtangaben aufzunehmen, die in Art. 5 EWIV-VO genannt sind,
  • insbesondere ist ein Name zu wählen, dem die Rechtsformbezeichnung "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" bzw. ihre Abkürzung "EWIV" beizufügen ist,
  • Mitglieder (mindestens zwei) müssen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU ihre Hauptverwaltung (Sitz) haben, Art. 4 Abs. 2 EWIV-VO,
  • als Mitglieder kommen alle Arten von Gesellschaften oder juristischen Personen des öffentlichen bzw. des Privatrechts in Betracht, sofern sie ihren Sitz in der EU haben; natürliche Personen sind ebenfalls als Mitglieder zulässig, allerdings nur dann, wenn sie sich kommerziell betätigen (Ausübung von Gewerbe, Handwerk, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Tätigkeit etc. in der EU).

Der Sitz der EWIV kann innerhalb der EU liegen, wobei er mit der Hauptverwaltung der EWIV bzw. eines ihrer Mitglieder zusammenhängen muss, Art. 12 EWIV-VO.

Dies kann bildlich wie folgt zusammengefasst werden:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EWIV/EWIV_Gruendung.png)


D. Organe
Die EWIV handelt über ihre Organe - die Gemeinschaft der Mitglieder (Art. 16 Abs. 1 EWIV-VO: die gemeinschaftlich handelnden Mitglieder) und Geschäftsführer (1 oder mehrere).

In der Gemeinschaft der Mitglieder erfolgt in erster Linie die für die grundsätzlichen Belange der EWIV maßgebliche Willensbildung, es handelt sich somit um das für die strategische Entwicklung der EWIV zuständige Organ. Dabei bringen die Mitglieder ihren Willen in Form von Beschlüssen zum Ausdruck. Sie können direkt gegenüber der - für operative Belange zuständigen - Geschäftsführung Weisungen aussprechen. Das Stimmrecht in der Gemeinschaft der Mitglieder kann gem. Art. 17 EWIV-VO grundsätzlich frei gestaltet werden, wobei die Regel eine Stimme pro Mitglied ist. Eine Einschränkung der Gestaltungsfreiheit stellt die Regelung dar, dass keines der Mitglieder für sich allein die Stimmenmehrheit beanspruchen kann. Einige, besonders gewichtige Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.

Der Geschäftsführer (oder die Geschäftsführer) vertritt die EWIV nach außen, Art. 19 ABs. 1 EWIV-VO. Da Art. 19 ausdrücklich eine natürliche Person als Geschäftsführer nennt, während der EWIV auch ausschließlich juristische Personen angehören können, ist selbstverständlich auch Fremdorganschaft in der Geschäftsführung möglich. Die Geschäftsführer können grundsätzlich einzeln die EWIV vertreten, was Dritten gegenüber nicht eingeschränkt werden darf (Art. 20 Abs. 1 EWIV-VO), es sei denn, dass eine gemeinschaftliche Vertretung im Gründungsvertrag vorgesehen und in der in Art. 8 EWIV-VO vorgesehenen Form bekannt gemacht wurde, Art. 20 Abs. 2.

Einen Überblick über die Organe liefert folgendes Bild:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EWIV/EWIV_Organe.png)


E. Strukturänderungen in einer bestehenden EWIV
Ist die EWIV gegründet, kann ihre Struktur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Dabei machen die einschlägigen Regelungen deutlich, dass die EWIV auf dem direkten Verhältnis der Mitglieder untereinander aufbaut und grundsätzlich keine anonyme, frei austauschbare Beteiligung zum Ziel hat. Im Einzelnen heißt das:
  • ein Mitglied kann durch ein anderes grundsätzlich ausgetauscht werden; dafür ist allerdings die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, Wirksamkeitsvoraussetzung gem. Art. 22 Abs. 1 EWIV-VO; infolge eines Mitgliedsaustausches tritt das neue Mitglied grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten seines Vorgängers in der EWIV;
  • ein Mitglied kann die EWIV auch verlassen (Kündigung, Art. 27 Abs. 1 EWIV-VO), sofern alle übrigen Mitglieder zustimmen oder ein wichtiger Grund vorliegt; die EWIV bleibt dabei grundsätzlich bestehen; für den Austretenden entsteht entweder ein Recht auf Abfindung (bei Überschuss) oder Nachschusspflicht (bei Überschuldung); im Übrigen scheidet ein Mitglied aus der EWIV in den Fällen des Art. 28 EWIV-VO automatisch aus;
  • die Aufnahme neuer Mitglieder ist ebenfalls von einer einstimmigen Entscheidung der bisherigen Mitglieder abhängig (Art. 26 Abs. 1 EWIV-VO);
  • die Beendigung der EWIV ist bei einem einstimmigen Beschluss möglich, Art. 31 Abs. 1 EWIV-VO; durch den Beschluss ändert sich vorerst nur der Zweck der EWIV - sie besteht zum Zweck der Abwicklung weiter; für den Fall einer Insolvenz der EWIV ist nationales Recht anzuwenden.

Nachstehend eine Übersicht über die Umstände und Folgen der Veränderungen in der (Mitglieder)Struktur einer EWIV:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EWIV/EWIV_Aenderungen.png)

F. Haftung
Die EWIV haftet - als Träger von Rechten und Pflichten - für ihre Verbindlichkeiten. Neben ihr (subsidiär) haften aber ihre Mitglieder uneingeschränkt und unmittelbar für alle Verbindlichkeiten. Dabei treten alle Mitglieder als Gesamtschuldner auf, so dass eventuelle Forderungen gegen die EWIV auch gegen nur einen der Mitglieder gerichtet werden können, wenn die EWIV nicht zahlt. Hinsichtlich des Inhalts der Forderungen ist nationales Recht maßgeblich.
Die unbeschränkte Haftung kommt ebenfalls in den Fällen zur Anwendung, in denen ein Mitglied die EWIV verlässt. Egal, ob es einen Nachfolger erfährt oder nicht, haftet er grundsätzlich weiter. Beim Beitritt neuer Mitglieder haften diese grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten der EWIV auch dann, wenn diese vor Beitritt des jeweiligen Mitglieds entstanden sind.

Die Haftungsregeln in der EWIV lassen sich wie folgt zusammenfassen:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/EWIV/EWIV_Haftung.png)

G. Bekanntmachungen
In vielen Lebensbereichen der EWIV spielt die Offenlegung von Informationen über bestimmte Fakten oder Vorgänge innerhalb der Vereinigung - insbesondere bei der Gründung, bei Beitritt neuer oder Ausscheiden bisheriger Mitglieder (hinsichtlich ihrer Haftung) etc. In diesen Fällen sind die Vorschriften über die Bekanntmachung dieser Informationen in der insbesondere in Art. 39 EWIV-VO genannten Weise zu beachten. Die Bekanntmachung in den in Art. 39 EWIV-VO genannten Registern muss insbesondere in den in Art. 8 - 11 EWIV-VO geregelten Fällen erfolgen. Die mitgliedstaatlichen Normen dienen in diesem Zusammenhang dazu, die zuständigen Register und Details der Bekanntmachung festzulegen (vgl. § 4 EWIV-AusfG und Art. 10 UEZISpółkEurop).

H. Tauglichkeit der EWIV für grenzüberschreitende ÖPNV-Projekte
Die Vor- und Nachteile dieser Rechtsform für gemeinsame grenzüberschreitende kommunale Projekte werden im folgenden Artikel behandelt.


I. Literatur
Behrens in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 24. Ergänzungslieferung 2009, Rndnr. 151-154 (in Beck-online zugänglich);
Wikipedia: EWIV
Selbherr/Manz, Kommentar zur EWIV, 1995



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