Antidumping nach dem ÜAD
Antidumping nach dem ÜAD
Sofern Antidumpingmaßnahmen ergriffen werden, müssen diese nach den Regeln des Art. VI GATT sowie nach den Regeln des Übereinkommens über das Antidumping verlaufen:
1) unter den dort geregelten Voraussetzungen,
2) im dort vorgesehenen Verfahren.
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