Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: Baumelement1586
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  B G H Z29s65ff.
  B G H Z43s188
  B G H Z57s137
  B G H Z99s333
  Energierecht Rechtspre...
  Entscheidungen B G H
  Entscheidungen Grundre...
  Entscheidungen Urh R
  Entscheidungen Z R
  Rechtsprechung Arb R
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: CategoryLexikon » CategoryStudiumFHS » CategoryRechtsprechung » Baumelement1586

Version [2686]

Dies ist eine alte Version von Baumelement1586 erstellt von WojciechLisiewicz am 2009-10-15 16:13:19.

 

keine Ausnahmen

es liegt keine Ausnahme vom Verbot nichttarifärer Beschränkungen nach Art. XI:2 GATT

Die nichttarifären Beschränkungen sind in Ausnahmefällen zulässig, allerdings ist die Liste der Ausnahmen insofern irreführend, als sie den häufigsten Fall einer Abweichung von der Regelung des Art. XI GATT nicht umfasst. Häufig werden Quoten mit entsprechenden Genehmigungen ("Waiver") begründet, die einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumt wurden. Damit handelt es sich um ganz allgemeine Ausnahmen von den Regelungen des GATT, die im Zusammenhang mit den besonderen Ausnahmen zu Art. XI GATT zu erwähnen sind. Zu Waivern allgemein vgl. hier.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki