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bei Verfügungen

lediglich rechtlicher Vorteil bei Verfügungsgeschäften

Unproblematisch lediglich rechtlich vorteilhaft sind die Fälle, in denen der beschränkt Geschäftsfähige bei einem Verfügungsgeschäft einen unbelasteten Gegenstand erwirbt.

Verfügt er hingegen selbst über seine Rechte oder Sachen, ist ein lediglich rechtlicher Vorteil i.S.d. § 107 BGB ausgeschlossen.

Problematisch sind Fälle, in denen der Erwerb eines Rechts mittelbar zu Verpflichtungen führen. Es ist anerkannt, dass öffentliche Lasten bei Grundstücken keinen rechtlichen Nachteil aus der Übereignung selbst darstellen, weil sie aus der Eigentümerstellung herrühren und aus dem übereigneten Gegenstand geleistet werden können. Wenn aus der Übertragung des Rechts jedoch weitergehende, insbesondere persönliche Pflichten entstehen (Übereignung einer Wohnung - Eintritt in einen Mietvertrag als Vermieter), kann auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB nicht verzichtet werden.

Eine dingliche Belastung eines Grundstücks (Beispiel: Grundschuld oder Hypothek) beschränkt sich auf den übertragenen Gegenstand. Wird somit ein belastetes Grundstück auf den Minderjährigen übertragen, ist darin ein lediglich rechtlicher Vorteil zu sehen, weil der Minderjährige keine weitergehenden Folgen fürchten muss, als nur den Verlust des Übertragungsgegenstandes selbst.
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