bei § 931 = Abtretung / Besitzerwerb
maßgeblicher Zeitpunkt für Gutgläubigkeit bei Erwerb nach § 931 BGB = Abtretung des Anspruchs (sofern diese nach § 934 1. Alt. BGB genügt) oder Besitzerwerb (§ 934 2. Alt. BGB)
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