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Schockschaden ersatzfähig?
Sachverhalt
Der Ehemann der A wird durch den PKW des B tödlich verletzt. A erleidet, durch die Benachrichtigung vom Unfalltod ihres Ehemannes, einen schweren seelischen Schock. Dies hat zur Folge, dass A ihrer beruflichen Tätigkeit als Haushaltshilfe nicht mehr nachgehen kann. Hat A einen Anspruch auf Schadensersatz der Schockschäden gegenüber B?
NJW 1971, 1883: Das komplette Urteil
Rechtsnormen
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 846 BGB
§ 254 BGB
§ 242 BGB
Lösungsskizze
A könnte gegenüber B einen Anspruch auf Schadensersatz der Gesundheitsschäden gem. § 823 Abs. 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist, dass A den Anspruch erworben, diesen nicht verloren hat und er durchsetzbar ist.
A. Anspruchserwerb
A könnte den Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB gegenüber B erworben haben. Dies ist der Fall, wenn A den Anspruch dem Grunde und dem Umfang nach erworben hat.
I. Dem Grunde nach
1. Tatbestand
a) Handlung (+)
Eine Verletzungshandlung liegt vor, wenn sie auf ein Tun oder auf ein Unterlassen
zurückzuführen sind.
- positives Tun des B durch Verursachung des Unfalls mit seinem PKW
b) Rechtsgutsverletzung ()
A müsste in eines ihrer in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter verletzt sein.
- A hat aufgrund der Unfallnachricht einen seelischen Schock erlitten. Damit liegt eine Gesundheitsverletzung vor.
aa) das Wohlbefinden ist betroffen (+)
Das körperliche oder seelische Wohlbefinden des Geschädigten ist betroffen.
- Der seelische Schock von A betrifft das psychische Wohlbefinden.
bb) Beeinträchtigung aus medizinischer Sicht
cc) erheblich (+)
Die Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist auch erheblich.
- Der Schockschaden ist so groß, dass A ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann.
c) Haftungsbegründete Kausalität
Es besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und der Rechtsgutsverletzung.
aa) Äquivalent kausal (+)
- Dadurch das B mit seinem PKW den Ehemann der A tödlich verletzt hat (= Handlung des Schädigers), erleidet A eine Gesundheitsverletzung (= Rechtsgutsverletzung).
bb) Adäquat kausal (+)
- A ist zwar nicht direkt am Unfallort beteiligt gewesen, dennoch hat sie eine seelische Störung davongetragen. Die persönliche Beziehung zum Unfallopfer ist der ausschlaggebende Grund für den Schockschaden. Aufgrund dieser Tatsache ist die psychische Reaktion von A nachvollziehbar.
Links
Paul Kuhn, SVR 2012, 288-290 (Aufsatz)
BGH 6. Zivilsenat, Entscheidung vom 20.03.2012, Aktenzeichen VI ZR 114/11
Dirk Dahm, Kompass/BBG 2009, Nr. 1/2, 20-21 (Aufsatz)
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