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BGHZ 44, 321
Sachverhalt
Der Kläger pachtete am 15. April 1950 von seiner Tante einen Laden auf die Dauer von 5 Jahren. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. April 1953 verpachtete sie ihm ferner ein daneben liegendes Grundstück auf die Dauer von 30 Jahren gegen eine Nutzungsgebühr von jährlich 50 DM. Ihm wurde das Recht zugestanden, auf diesem Grundstück einen Anbau an das von ihm bereits genutzte Haus zu errichten. Diesen ließ er 1953 auf seine Kosten ausführen und betreibt darin eine Gastwirtschaft. Am 6. Mai 1954 Fräulein E. ein Testament, in dem sie dem Kläger diesen Grundbesitz vermachte. Am 11. Juni 1959 errichtete Fräulein E. ein neues Testament, in dem sie die Beklagten als Erben einsetzte und den Kläger nicht mehr bedachte. Sieben Tage später starb sie.
Der Kläger behauptet, er habe den Anbau errichtet, weil seine Tante versprochen habe, ihm das Grundstück zu vermachen. Nur aus diesem Grunde habe er auch den Pachtvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren geschlossen.
Amtl. Leitsatz
Eine stillschweigende Einigung über den mit einer Leistung bezweckten Erfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt.
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