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Version [29813]

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Geschäftsführung ohne Auftrag bei nichtigem Vertrag (auch fremdes Geschäft)


BGH, Urteil vom 30.9.1993 - VII ZR 178/91 (BGH NJW 1993, 3196)

§ 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 812 BGB

A. Amtlicher Leitsatz

Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den §§ 683, 670 BGB zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.

B. Sachverhalt

Die Beklagten (Bekl.) erteilten für ihr Grundstück dem Bauunternehmer G einen privatschriftlichen Bauauftrag, laut welchem G die Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird. Die Beklagten kündigten vor Fertigstellung des Bauvorhabens den Vertrag mit dem Baunternehmer G, nachdem sie mindestens in Höhe von 262.650 DM Abschlagszahlungen geleistet hatten.

Die Klägerin (Kl.) verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat, in Höhe von 140.000 DM.

C. Zentrales Problem

Strittig ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.

D. Fallprüfung

1. Anspruch aus § 631 BGB

Kl. könnte gegen die Bekl. einen Anspruch aus § 631 I BGB auf Zahlung des Werklohnes haben.
Im vorliegenden Fall verneint der Senat die anfängliche Wirksamkeit des Vertrages.


2. Anspruch aus § 812 BGB

3. Anspruch aus § 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB

a. Geschäftsbesorgung
b. Fremdes Geschäft
c. Fremdgeschäftsführungswille
d. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
e. Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
.

E. Literaturnachweise

  • Münchner Kommentar Band 4, 6. Auflage



Anmerkungen an mich:

Problem: 812, 818 II <-> 683, 670

Die GoA Regeln sind auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.

BGH NJW 1997 ??
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