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Geschäftsführung ohne Auftrag bei nichtigem Vertrag (auch fremdes Geschäft)
BGH, Urteil vom 30.9.1993 - VII ZR 178/91 (BGH NJW 1993, 3196)
§ 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 812 BGB
A. Amtlicher Leitsatz
Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den §§ 683, 670 BGB zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.
B. Sachverhalt
Die Beklagten erteilten für ihr gemeinschaftliches Grundstück dem Bauunternehmer G mit privatschriftlichem Vertrag einen Bauauftrag. In diesem Vertrag ist u. a. bestimmt, dass der Bauunternehmer G eine Gaststätte erwirbt und der Kaufpreis für die Gaststätte mit der Bausumme verrechnet wird.
Vor Fertigstellung des Bauvorhabens kündigten die Beklagten den Vertrag mit dem Baunternehmer G. Der Vertrag vom 13.9.1985 sei gemäß den §§ 313, 125 BGB nichtig.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten Vergütung für Bauleistungen, die der Bauunternehmer G erbracht hat.
C. Zentrales Problem
Strittig ist, ob die Rückabwicklung bei fehlerhafter Vertragsgrundlage nach Bereicherungsrecht oder nach den §§ 683, 670 BGB (Fremdgeschäft) vorzunehmen ist.
D. Fallprüfung
1. Geschäftsbesorgung
2. Für einen anderen
3. Fremdgeschäftsführungswille
4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
5. 683
E. Literaturnachweise
- Münchner Kommentar Band 4, 6. Auflage
Anmerkungen an mich:
Problem: 812, 818 II <-> 683, 670
Die GoA Regeln sind auch anwendbar, wenn der zwischen Geschäftsherrn und Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage hat der Unternehmer nach den Regeln der GoA einen Vergütungsanspruch. Die bestehende GoA stellt einen rechtlichen Grund dar und sperrt die Anwendung der Leistungskondiktion.
BGH NJW 1997 ??
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