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Prüfungsschema – Stellvertretung


Stellvertretung ist das Rechtsgeschäftliche Handeln für einen anderen. Daraus folgt, dass der Vertretene aus dem Geschäft unmittelbar berechtigt oder verpflichtet wird.
Die Vertretung besteht meist aus einem Dreierverhältnis. Bestehend aus dem Innen- und Außenverhältnis und den, mit der wirksamen Vertretung, verbundenen Rechtsfolgen.
Das Innenverhältnis, besagt, dass der Vertreter für den Vertretenen handeln darf. Als Grundlage dient meiste eine Vollmacht i.S.d. §§ 167 I, 166 II 1. Oftmals beruht das Innenverhältnis auf einem Auftrag gem. § 662.
Als Außenverhältnis bezeichnet man auch das Offenkundigkeitsprinzip, dieses besagt, dass der Vertreter die Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgibt.
Das Zustandekommen eines Vertrages kann die Rechtsfolge der wirksamen Vertretung sein.








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Die Stellvertretung i.S.d. §164 ff.


A. Die Stellvertretung muss zulässig sein

Die Stellvertretung ist bei allen Rechtsgeschäften zulässig, es sei denn, es handelt sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft z.B. die Eheschließung

B. Voraussetzungen


1. Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben (Abgrenzung zum Boten, der einen Fremde Willenserklärung nur übermittelt)
Die Erklärung wird vom Vertreter selbstständig formuliert. Allein er entscheidet über das „Ob“ und „Wie“ das Rechtsgeschäft durchgeführt werden soll. Es genügt wenn der Vertreter beschränkt geschäftsfähig i.S.d. §§ 2, 106

2. Die Willenserklärung muss ofenkundig und im Namen des Vertretenen abgegeben werden

Mit der Erklärung gegenüber des Vertragspartners, muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsfolgen einen anderen (den Vertretenen) treffen sollen. Tritt der Wille für einen anderen zu handeln, nicht erkennbar hervor, wird der Erklärende selbst verpflichtet (§ 164 II).

3. Die Willenserklärung muss innerhalb der zustehenden Vertretungsmacht abgegeben werden

a. durch Rechtsgeschäft

Zu unterscheiden sind die Innen- und die Außenvollmacht.
Wird die Vollmacht i.S.d. §166 II 1 gegenüber dem Vertreter erteilt, spricht man von der Innnenvollmacht.
Wird die Vollmacht i.S.d. §167 I gegenüber dem Vertragspartner erteilt, handelt es sich um eine Außenvollmacht.

In beiden Fällen handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Geschäftsherrn. Es bedarf weder einer Annahmeerklärung des Bevollmächtigten noch einer vorgeschriebenen Form.
Die Vollmacht erlischt durch Widerruf gem. §168 oder durch das Grundgeschäft.

b. durch Gesetz

Bei der gesetzlichen Vertretungsmacht unterscheidet man zwischen den Eltern gem. §§ 1626 I, 1629, dem Vormund § 1793 I 1, dem Betreuer §§ 1896, 1902 und dem Pfleger §§ 1909, 1915, 1793 I 1.
Zudem regelt das BGB noch eine organschaftliche Stellvertretung bei juristischen Personen (dazu in höheren Semestern mehr).

c. Rechtsschein

Der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht muss in diesem Fall bestehen, zudem wird Gutgläubigkeit des Vertragspartners gegeben sein. Er muss darauf vertraut haben, dass der „Vertreter“ Vollmacht hatte.

Man unterscheidet zwischen der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
Anscheinsvollmacht: „Der Vertretene hätte das Verhalten seines angeblichen Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Durch eine gewisse Häufigkeit und Dauer des Auftretens des angeblichen Vertreters ist der Anschein entstanden, dass der Vertretene dieses Auftreten kennt und duldet.“
Duldungsvollmacht: „Der Vertretene kennt das Verhalten des für ihn handelnden tatsächlich und duldet es.“

C. Rechtsfolgen

Die Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen i.S.d. § 164 I 1. Dieser kann alle Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen und die Forderungen erfüllen.

D. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht

Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht oder Vollmacht und schließt einen Vertrag ab, so ist das Geschäft gem. § 177 I schwebend unwirksam. Das Rechtsgeschäft kann durch Genehmigung (§ 184 I) rückwirkend wirksam werden.




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