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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Bedeutung der Anfechtung...
B. Prüfung der Anfechtungsk...
1. Zulässigkeit der Anfecht...
a. Eröffnung des Verwaltung...
b. Statthaftigkeit der Anfe...
c. Klagebefugnis gem. § 42 ...
d. ordnungsgemäße Durchführ...
e. Form und Frist wurden ge...
f. Rechtsschutzbedürfnis
2. Begründetheit gem. § 113...
a. richtiger Beklagter gem....
b. Rechtswidrigkeit des Ver...
B. Prüfung der Anfechtungsk...
1. Zulässigkeit der Anfecht...
a. Eröffnung des Verwaltung...
b. Statthaftigkeit der Anfe...
c. Klagebefugnis gem. § 42 ...
d. ordnungsgemäße Durchführ...
e. Form und Frist wurden ge...
f. Rechtsschutzbedürfnis
2. Begründetheit gem. § 113...
a. richtiger Beklagter gem....
b. Rechtswidrigkeit des Ver...
Anfechtungsklage
Rechtsmittel gegen VerwaltungsaktA. Bedeutung der Anfechtungsklage :
Mit der Anfechtungsklage wird gem. § 42 Abs.1 VwGO die gerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsakt begehrt.
Die Anfechtungsklage stellt somit eine auf unmittelbare gerichtliche Umgestaltung der Rechtslage gerichtete prozessuale Gestaltungsklage dar, mit welcher der Kläger,
(Adressat des VA oder Dritter) einen ihn marteriellrechtlichen zustehenden Anspruch auf Aufhebung des ihm gegenüber erlassenden Verwaltungsakt geltend macht.
( Unterfall des öffentlich-rechtlichen Folgebeseitigungsanspruchs ).
B. Prüfung der Anfechtungsklage :
Diese wird in den folgenden zwei Stufen geprüft :
1. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
a. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. § 40 VwGO
Dieser ist eröffnet, wenn eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit, nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt.
b. Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1VwGO
Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage richtig ( statthaft), wenn die angegriffene Maßnahme einen Verwaltungsakt darstellt und der Kläger dessen Aufhebung begehrt.
c. Klagebefugnis gem. § 42 Abs.2 VwGO
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eien Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. Adressatentheorie und die Möglichkeitstheorie zu beachten.
Bei einen belastenden Verwaltungsakt ist zumindestens immer das Auffanggrundrecht, die allg. Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs.1 GG betroffen.
d. ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens gem. § 68 VwGO
In diesen ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erneut zu überprüfen.Weiterhin muss der Widerspruch form- und fristgerecht gem. § 70 VwGO eingelegt wurden sein. Nach dieser Vorschrift muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
§ 41 VwVfG des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde § 73 Abs.1 VwVfG eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten :
Für den Fristbeginn ist § 31 Abs.1 VwVfG i.V.m. § 187 BGB zu beachten.
Für das Fristende ist § 31 Abs.1 VwVfG i. V. m. § 187 BGB zu beachten.
e. Form und Frist wurden gem. § 74 Abs.1 VwGO und gem. § 58 VwGO beachtet
Nach diesen Vorschriften muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen, hierzu ist folgende Berechnung anzuwenden :
Für den Fristbeginn ist § 57 Abs.1 VwGO i. V. m. § 122 ZPO i.V.m. § 187 BGB zu beachten.
Für das Fristende ist § 57 Abs.1 VwGO i. V. m. § 122 ZPO i.V.m. § 188 Abs.2 BGB zu beachten.
f. Rechtsschutzbedürfnis
Dieses fehlt dann, wenn der Kläger kein rechtliches Interesse mehr an der Enscheidung hat.
2. Begründetheit gem. § 113 Abs. 1 VwGO
a. richtiger Beklagter gem. § 78 Abs.1 VwGO
Die Klage wendet sich gegen den richtigen Beklagten.
b. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
- formell rechtmäßig ( Zuständigkeit, Verfahren, Form )
- martiell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmermale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
((3)) Rechtsgutverletzung beim Kläger
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