Adressatentheorie
Klagebefugnis für Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit Art. 2 GG verletzt werden. Dem liegt zugrunde, dass jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.
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