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Adressatentheorie
Die Rechtsbehelfsbefugnis (Widerspruch, Anfechtungsklage) im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO ist anzunehmen, wenn der Rechtsbehelfsführer Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts ist. Aus der Rechtswidrigkeit ergibt sich dann zumindest ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 GG, da jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.
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