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Dies ist eine alte Version von Abstraktionsprinzip erstellt von RaphaelStoll am 2017-07-10 20:17:04.

 

Abstraktionsprinzip


Einführung

Im Deutschen Zivilrecht stellt die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ein grundlegendes Prinzip dar, was gerade in Prüfungsaufgaben von hoher Relevanz ist. Deshalb ist es notwendig die Bedeutung schon zu Beginn des Studiums verinnerlicht zu haben, um einen solchen Kardinalfehler zu vermeiden. Im folgenden wird dies erläutert.


a. Definition Trennungsprinzip

Sachenrecht:
Grundsatz des Sachenrechts, nach dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft zu trennen sind. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1168)
Durch die Trennung eines Rechtsverhältnisses in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (sog. Trennungsprinzip) stellt sich die Frage nach der rechtlichen Abhängigkeit der beiden Rechtsgeschäfte.
Das Prinzip besagt, dass Geschäfte des täglichen Lebens zwar regelmäßig zeitlich zusammen fallen, jedoch deren rechtlichen Betrachtung unerheblich ist.

Beispiel:
Wer sich in einem Kaufvertrag zur Übereignung eines Buches verpflichtet, muss dem Käufer das Eigentum daran verschaffen, während der Käufer das Geld für die Sache übereignen muss. Das BGB mit einer Übereignung des Buches auf der einen Seite und der Übereignung des Gelds auf der anderen Seite erfüllt.

b. Definition Abstraktionsprinzip

Wichtiges, nicht ausdrücklich geregeltes (sondern als selbstständig vorausgesetztes) Grundprinzip des BGB, das aus dem Trennungsprinzip und dem Abstraktionsprinzip i. e. S. besteht. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 20)
Das Abstraktionsprinzip hingegen selbst bedeutet, dass Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft sogar in den Fehlerfolgen grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Ein dinglicher Vertrag kann somit durchaus wirksam sein, auch wenn der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag nichtig ist. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sein kann und dennoch keine Auswirkung auf das Verfügungsgeschäft hat.

Beispiel:
Wenn der im vorigen Fall geschilderte Kaufvertrag etwa wegen einer Anfechtung unwirksam wäre, könnte der Käufer den bereits gezahlten Kaufpreis nun nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB vom Verkäufer zurückverlangen, da eben kein wirksamer Kaufvertrag als Grundlage für seine Zahlung existiert. Die Eigentumsübertragung als Verfügungsgeschäft bleibt nämlich wirksam. Der Verkäufer müsste dann einen weiteren Übereignungsvertrag mit dem Käufer schließen, um diesem das Eigentum an dem Geld wieder zu verschaffen. Gleiches gilt dann für die Rückgabe des Buches.

c. Definition Verpflichtungsgeschäft

Rechtsgeschäft, dass die Verpflichtung zu einer Leistung und damit ein Schuldverhältnis i. S. d. § 241 Abs. 1 BGB begründet. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1271)
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch dass die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Die Rechtslage des Rechtsobjektes verändert sich jedoch dadurch nicht.

Beispiel:
Kaufvertrag gemäß § 433 BGB über ein Buch.

d. Definition Verfügungsgeschäft

Sachenrecht:
Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird. (Brockhaus Studienlexikon Recht; 3. Auflage; Seite 1250)
Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft setzt das Verfügungsgeschäft eine Verfügungsmacht voraus. Zudem beschränkt es das rechtliche Können, im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft, dass nur das rechtliche Dürfen beschränkt.

Beispiel:
1. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Buches gemäß § 929 S. 1 BGB
2. Verfügungsgeschäft: Übereignung des Geldes gemäß § 929 S. 1 BGB

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Abstraktionsprinzip/Abstraktionsprinzip.PNG)

Das Trennungsprinzip besagt, dass schuldrechtliche – und das sachenrechtliche Rechtsgeschäft zwei voneinander getrennte Rechtsgeschäfte sind (siehe Definition Trennungsprinzip). Das Abstraktionsprinzip (siehe oben) ist somit die Folge des Trennungsprinzip und deshalb auf der gleichen Ebene beziehungsweise Höhe anzusetzen. Diese Ebene wird letzten Endes mit dem Kausalprinzip (als drittes Prinzip) abgeschlossen. Eine Ebene darunter wird nun zwischen dem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden.
Ebenfalls wie beim Abstraktionsprinzip wird beim Trennungsprinzip (linke Seite der MindMap) eine Ebene tiefer zwischen einem Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft unterschieden. Bei einem Verpflichtungsgeschäft handelt es sich um einen Kausalgeschäft (meist ein Kaufvertrag) und einem Verfügungsgeschäft um ein Dingliches, bei dem sich ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Als Beispiel wird aus diesem Grund die Übereignung beweglicher Sachen gemäß §929 S.1 BGB angeführt.

Das Kausalprinzip rechts nebenan weist auf…


Mittelpunkt der Mindmap bildet nun das Abstraktionsprinzip. Auch die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft soll verdeutlichen, dass diese Geschäfte in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig und rechtlich selbstständig sind. Somit wirken sich Mängel aus der Verpflichtungsebene nicht unmittelbar auf die Verfügungsebene aus.

Probleme bei der praktischen Anwendung des Abstraktionsprinzips sind insbesondere die Anspruchsgrundlagen aus dem Sachenrecht, wie zb. dem §985 BGB. Das Problem beim Übertragungsgeschäft nach §929 S.1 besteht darin, dass Veräußerer und Erwerber sich über den Eigentumsübergang „einig“ sein müssen. Diese Eignung ist auf keinen Fall von tatsächlicher Natur, sondern durch einen Verfügungsvertrag. Im Rahmen des §929 S.1 BGB muss der Veräußerer ein Angebot nach §145 BGB abgeben, dass er das Eigentum an der Sache übertragen will. Der Erwerber nimmt dieses Angebot nach §147 BGB an. Die Übergabe hingegen stellt einen tatsächlichen Akt dar, bei der der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft nach §854 BGB erhält.
Bei dem Verpflichtungsgeschäft verpflichten sich die Vertragsparteien zu bestimmten Handlungen. Dies kann durch ein bestimmtess Unterlassen oder ein aktives Tun geschehen. Am Beispiel Tausches (§480 BGB) oder des Kaufvertrages §433 BGB) verpflichetet sich der Verkäufer dazu, einen weiteren Vertrag abzuschließen, der letzten Endes zum Eigentumsübergang der Sache führt.

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Abstraktionsprinzip.PNG 2023-10-06 18:35 45Kb

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