====2a. Definition der Vertragsfreiheit==== Um den Begriff der Vertragsfreiheit zu klären und zu erklären muss dieser zunächst einmal definiert werden. Eine allgemein verbindliche Definition der Vertragsfreiheit im deutschen Recht fehlt, ebenso eine ausdrückliche Regelung im Gesetz (mehr dazu unter punkt 3: Rechtsgrundlage). Soll auf der Grundlage der deutschen Rechtslehre eine Definition formuliert werden, bietet sich folgende Definition an: // Die **Vertragsfreiheit** ist ein __zivilrechtliches Prinzip__, das vom Grundsatz der __Privatautonomie__ abzuleiten ist und besagt, dass die Parteien eines schuldrechtlichen Vertrages __das Recht haben, sowohl das "Ob" wie auch in jeder Hinsicht das "Wie" des Vertrages frei zu bestimmen__. // Die reine Definition ist allerdings erst dann mit leichter verständlichem Inhalt gefüllt, wenn dabei auch ihre einzelnen Erscheinungsformen genannt werden: [[bErscheinungsformen Erscheinungsformen]] (in Anlehnung an Medicus, Schuldrecht AT, Rn. 63-68). ---- [[Category2Begriff zurück zum Hauptthema]]