======Örtliches Verteilernetz====== Beim örtlichen Verteilernetz handelt es sich nach § 3 Nr. 29c EnWG um ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient. Hinsichtlich der Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen ist das Konzessionsgebiet maßgeblich, in welchem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des {{du przepis="§ 18 Abs. 1 EnWG"}} und des {{du przepis="§ 46 Abs. 2 EnWG"}} betrieben wird. Umfasst hiervon sind auch jene Leitungen, welche ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verknüpfen. Aufgrund der Formulierung unabhängig von der Druckstufe kann davon ausgegegangen werden, dass sich diese ausschließlich auf den Gasbereich beschränkt. dies wird dadurch untermauert, dass dieses lediglich in Verbindung mit dem Zugang zu Gasversorgungsnetz gem. {{du przepis="§ 20 Abs. 1b EnWG"}} erwähnt wird und auch in der GasNZV bzw. GasNEV genannt wird. **__Quelle:__** Danner/Theobald/Theobald EnWG § 3 Rn. 230. ---- CategoryEnergierechtLexikon