==== Anfechtungsbefugnis ==== == Befugnis des Anfechtenden zur Geltendmachung des Mangels von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH == Eine Anfechtungsklage i. S. d. {{du przepis="§ 246 AktG"}} ist im Falle der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer GmbH nur dann begründet, wenn der Kläger anfechtungsbefugt ist. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft richtet sich die Anfechtungsbefugnis im Falle einer GmbH nicht nach {{du przepis="§ 245 AktG"}}. Einerseits kommt es nicht auf einen Widerspruch des Gesellschafters zu Protokoll an. Der Gesellschafter ist grundsätzlich anfechtungsbefugt, es sei denn, er ist - ausdrücklich oder konkludent - mit dem rechtswidrigen Beschluss einverstanden. Keine Anfechtungsbefugnis hingegen haben die Geschäftsführer kraft Amtes. Sie können nur dann Beschlüsse anfechten, wenn sie zugleich Gesellschafter sind.