==== Erklärung (Erklärungswille) ==== == das Verhalten ist darauf gerichtet, einem anderen etwas zu erklären; stellt also aus Sicht des objektiven Betrachters eine Handlung dar, die einen Willen des Erklärenden kundtun soll == Inwiefern im Verhalten der handelnden Person ein rechtsgeschäftliches Verhalten zu erkennen ist, ob also eine Erklärung des Willens gegeben ist, entscheiden die Auslegungsregeln nach {{du przepis="§ 133 BGB"}} sowie in {{du przepis="§ 157 BGB"}}.